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Prüfstelle |
Mit Inkrafttreten des Weingesetzes
von 1971 wurden in allen weinbautreibenden Bundesländern Prüfstellen
für Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat, Qualitätsschaumwein
(Sekt) und Branntwein eingerichtet. Für die beiden Anbaugebiete in
Hessen (Rheingau und Hessische Bergstrasse) ist das Regierungspräsidium
Darmstadt, Dezernat Weinbau Eltville mit der Durchfürung dieser Qualitätsprüfung
beauftragt. Jährlich werden über 7.500 sensorische Prüfungen
vorgenommen.
Mit dieser Qualitätsprüfung soll sichergestellt sein, dass ausschließlich fehlerfreie Produkte, die für die Angaben auf dem Etikett typisch sind, in Verkehr gelangen. Jeder deutsche Qualitätswein, Qualitätswein mit Prädikat sowie Sekt b.A. und Deutscher Weinbrand muss sich darum einer amtlichen Prüfung unterziehen. Für Sekt mit einer Rebsortenangabe ist diese Prüfung freiwillig. Die Prüfung besteht aus einem analytischen und einem sensorischen Teil. Das Bestehen dieser Prüfung ist auf dem Produkt durch die Angabe der amtlichen Prüfungsnummer (A.P.-Nr.) ersichtlich.
Die analytische Prüfung wird durch ein amtlich anerkanntes Labor vorgenommen. Das zu prüfende Produkt wird auf die relevanten Inhaltsstoffe hin untersucht. Die Ergebnisse (analytischer Untersuchungsbefund) wird mit dem jeweiligen Wein bei der Prüfstelle abgegeben. Der eingereichte Wein wird von einer geschulten und unabhängigen Prüfungskommission verdeckt verkostet. Die Prüfungskommission umfasst i.d.R. vier Verkoster (mind. drei). Diese Verkoster stammen aus der Wein- bzw. Schaumweinwirtschaft, der Weinbauberatung bzw. –verwaltung sowie aus dem Kreis der Verbraucher. Bewertet wird nach dem 5 Punkte-Schema der DLG. Aus der Qualitätszahl der einzelnen Verkoster ergibt sich, ob ein Wein die A.P,-Nr. erhält. In Hessen gilt hierbei die Mehrheitsentscheidung, d.h. hat die Mehrheit der Verkoster den Wein mit einer Mindestqualitätszahl von 1,5 Punkten zugelassen, so erhält dieser die Prüfungsnummer. Bei Stimmengleichheit wird der Wein einer anderen Prüfungskommission zugeführt.
Wird ein Produkt abgelehnt, so kann dieses zu einem späteren Zeitpunkt erneut einer Prüfungskommission zugeführt oder Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden. Ein Widerspruch gegen den Bescheid ist nicht möglich.
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